Expertenrat für Klimafragen

Der Expertenrat für Klimafragen spielt eine wichtige Rolle bei der Umsetzung des Bundes-Klimaschutzgesetzes. Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.

Der Expertenrat für Klimafragen (ERK) hat einen gesetzlichen Auftrag auf Basis des Bundes-Klimaschutzgesetzes, das im Dezember 2019 in Kraft trat und im Mai 2021 novelliert wurde. Das Gesetz dient einer schrittweisen Minderung der deutschen Treibhausgasemissionen und legt in seiner gültigen Fassung eine Reduktion von mindestens 65 Prozent bis zum Jahr 2030 im Vergleich zum Jahr 1990 fest.

Die Arbeit des Expertenrates für Klimafragen in der Umsetzung des Bundes-Klimaschutzgesetzes umfasst die folgenden Aufgaben:

  1. Der Expertenrat für Klimafragen prüft die jährlich durch das Umweltbundesamt erstellten Daten der Treibhausgasemissionen, die jährlich im März für das Vorjahr vorgelegt werden. Diese Daten werden in sieben Sektoren aufgeschlüsselt:

    Energiewirtschaft

    Die Emissionen in der Energiewirtschaft lagen im Jahr 2022 bei 255,9 Mt CO2-Äq. und entsprechen 34% der Gesamtemissionen des Jahres.

    Industrie

    Die Emissionen im Industriesektor lagen im Jahr 2022 bei 164,2 Mt CO2-Äq. und entsprechen 22% der Gesamtemissionen des Jahres.

    Gebäude

    Die Emissionen im Gebäudesektor lagen im Jahr 2022 bei 111,7 Mt CO2-Äq. und entsprechen 15% der Gesamtemissionen des Jahres.

    Verkehr

    Die Emissionen im Verkehrssektor lagen im Jahr 2022 bei 147,9 Mt CO2-Äq. und entsprechen 20% der Gesamtemissionen des Jahres.

    Landwirtschaft

    Die Emissionen im Landwirtschaftssektor lagen im Jahr 2022 bei 61,7 Mt CO2-Äq. und entsprechen 8% der Gesamtemissionen des Jahres.

    Abfall

    Die Emissionen im Sektor Abfallwirtschaft und Sonstiges lagen im Jahr 2022 bei 4,3 Mt CO2-Äq. und entsprechen 1% der Gesamtemissionen des Jahres.

    Landnutzung

    Die Emissionen im Sektor LULUCF stellen eine Senke dar und lagen im Jahr 2022 bei -1,8 Mt CO2-Äq.

    Der Expertenrat für Klimafragen legt der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag eine Bewertung der veröffentlichten Daten vor.

  2. Bei Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge berät die Bundesregierung über die zu ergreifenden Maßnahmen im betroffenen Sektor oder in anderen Sektoren oder über sektorübergreifende Maßnahmen und beschließt diese schnellstmöglich. Vor Erstellung der Beschlussvorlage über die Maßnahmen prüft der Expertenrat für Klimafragen die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion. Das Prüfungsergebnis wird der Beschlussvorlage beigefügt.
  3. Die Bundesregierung holt zu folgenden Maßnahmen eine Stellungnahme des Expertenrats für Klimafragen im Hinblick auf die diesen zugrunde liegenden Annahmen zur Treibhausgasreduktion ein, bevor sie diese veranlasst: (1) Änderungen der Jahresemissionsmengen; (2) Fortschreibung des Klimaschutzplans; (3) Beschluss von Klimaschutzprogrammen.
  4. Er legt erstmals im Jahr 2022 und dann alle zwei Jahre dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung ein Gutachten zu bisherigen Entwicklungen der Treibhausgasemissionen, Trends bezüglich der Jahresemissionsmengen und Wirksamkeit von Maßnahmen mit Blick auf die Zielerreichung nach dem Klimaschutzgesetz vor.
  5. Der Bundestag oder die Bundesregierung können den Expertenrat für Klimafragen mit Sondergutachten beauftragen.

Mitglieder des Expertenrats

Die Mitglieder des Expertenrates für Klimafragen wurden von der Bundesregierung am 01.09.2020 für die Dauer von fünf Jahren berufen. Der Rat ist nur an den durch das Bundes-Klimaschutzgesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig.

Wissenschaftlicher Stab

Der Expertenrat für Klimafragen wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch einen Wissenschaftlichen Stab unter der Leitung einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs unterstützt.

Geschäftsstelle

Der Expertenrat für Klimafragen wird bei der Durchführung seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt, welche die geschäftsführenden Tätigkeiten wahrnimmt.